Einstellen Sammlung Haushalts- und Elektrogeräte
Gemäss Art. 6 Abs. 3 der Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG) sind herstellende und wiederverkaufende Betriebe verpflichtet, Geräte und Bestandteile der Art, die sie im Sortiment führen, in ihren Verkaufsstellen kostenlos zurückzunehmen.
Die Wiederverkäufer profitieren bei der Rücknahme von Geräten von Ausgleichsleistungen aus dem Topf der vorgezogenen Recyclinggebühr vRG, welche für jedes verkaufte Gerät erhoben wird.
Die Kosten für die Aufrechterhaltung dieser Dienstleistung im Werkhof würden höher liegen, als die mit dem Elektro-Schrott erzielten Einnahmen. Es bestehen geeignete Alternativen zur öffentlichen Sammelstelle, welche die Steuerzahlenden nicht zusätzlich belasten.
Wir bitten die Einwohnerinnen und Einwohner um Verständnis.