Solaranlagen an Fassaden, Änderung Bewilligungspflicht
Seit gut zehn Jahren bedürfen genügend angepasste Solaranlagen auf Dächern keiner Baubewilligung, sondern sind lediglich meldepflichtig. Ab dem 01. Januar 2026 gilt dies auch für Solaranlagen an Fassaden. Welche Solaranlagen an Fassaden als genügend angepasst gelten, regelt der neue Art. 32a bis der Raumplanungsverordnung RPG.
Solaranlagen an Fassaden sind besser einsehbar als solche auf Dächern. Ihre Einordnung ist aus ortsbaulicher Sicht anspruchsvoller. Solaranlagen an Fassaden sollen deshalb – gleich wie solche auf Dächern – auch künftig bewilligungspflichtig sein, soweit sie auf Schutzobjekten oder an Gebäuden in ästhetisch empfindlichen Zonen angebracht werden. Entsprechend hat der Regierungsrat am 19. November 2025 eine Änderung des § 49a der Bauverordnung BauV beschlossen.
Danach sind Solaranlagen auf und neu auch an Gebäuden unter Substanzschutz oder in Zonen mit erhöhten Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild, namentlich in Weilerzonen mit Ortsbild von nationaler Bedeutung sowie in Dorf-, Altstadt- oder Kernzonen, weiterhin bewilligungspflichtig. Im Übrigen gilt die Liberalisierung für Fassadenanlagen gemäss Bundesrecht.
Die Änderung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.
