Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern
Alle Anwohner an öffentlichen Strassen, Wegen und Trottoirs werden ersucht, ihre Bäume, Sträucher, Hecken und Einfriedungen periodisch und vorschriftsgemäss zurückzuschneiden (§ 109 BauG). Sichtbehinderungen an Strassen (speziell bei Ein- und Ausfahrten) sind immer wieder Ursache für Unfälle. Dabei sind folgende Vorschriften zu beachten:
- Überhängende Äste müssen über Strassen eine lichte Höhe von mindestens 4.5m und über Gehwegen mindestens 2.5m einhalten.
- An Einmündungen und Strassenverzweigungen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe vom 80 cm und einer solchen von 3m gewährleistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume,
Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzonen zugelassen (§ 42 BauV).
- Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln und Hydranten dürfen nicht überwachsen und müssen einwandfrei sichtbar sein.
- Ebenfalls sind Rand- und Wassersteine von überhängenden Sträuchern und Bodenbedeckern (Behinderung Reinigungsarbeiten) freizuhalten.
Das Zurückschneiden muss bis am Ende Juli 2018 vorgenommen werden. Sind die Pflanzen am angesetzten Termin nicht zurückgeschnitten, so muss die Gemeinde für die Durchsetzung ihrer Anordnung (insbesondere an exponierten Strassenabschnitten) besorgt sein. Sonst könnte sie bei einem Verkehrsunfall unter Umständen aufgrund ihrer Werkeigentümerhaftpflicht belangt werden. Art. 687 Abs. 1 ZGB gibt der Gemeinde als Strasseneigentümerin das Recht, sichtbehindernde und damit verkehrsgefährdende Äste selber zurückzuschneiden. Ist die Gemeinde ihrer Pflicht ausrechend nachgekommen und ereignet sich dennoch ein Unfall infolge von sichtbehindernden Pflanzen, haftet in der Regel der Eigentümer vollumfänglich für den Schaden.
Ab Anfang August 2018 ist das Bauamt somit berechtigt, wo nötig ins Strassen- und Gehweggebiet hineinwachsende Hecken, Sträucher, Bäume und Einfriedigungen sowie überhängende Äste auf Kosten des Grundeigentümers zurückzuschneiden. Für allfällige Schäden durch das Schneiden der Bäume und Pflanzen kann das Bauamt bzw. die Gemeinde nicht haftbar gemacht werden. Der Gemeinderat wird dies ohne weitere Mahnung durchsetzen.
Der Gemeinderat dankt den Anwohnern, welche ihren Beitrag zur Verkehrssicherheit fristgerecht leisten.
Gemeinderat und Bauverwaltung