Winterdienst öffentliche Strassen und Wege
Gestützt auf die geltenden Umweltschutzvorschriften wird eine Schwarzräumung (pfaden und streuen von Tausalz) nur auf Kantonsstrassen, wichtigen Gemeindestrassen, Trottoirs und auf Strassenabschnitten mit starkem Gefälle ausgeführt. Auf den restlichen Strassen und Trottoirs erfolgt nur eine Weissräumung (pfaden ohne Tausalz), ausgenommen bei besonderen meteorologischen Verhältnissen.
Um den Winterdienst nicht zu behindern und einen speditive Räumung zu gewährleisten, werden die Fahrzeughalterinnen und -halter gebeten, ihre Fahrzeuge nicht auf öffentlichen Strassen, Trottoirs und Plätzen abzustellen. Für Schäden an parkierten Fahrzeugen, welche durch die Schneeräumung entstehen, lehnt die Gemeinde jegliche Haftung ab.
Die Schneeräumung auf privaten Haus- und Garagenzufahrten ist Sache der Grundeigentümer oder Mieter der betreffenden Objekte. Diese sind als Werkseigentümer im Sinne von Art. 58 des Obligationenrechtes verpflichtet, den gefahrenlosen Zugang zu Ihren Liegenschaften sicherzustellen.
Es ist untersagt, den von Privatgrundstücken weggeräumten Schnee auf öffentlichem Grund abzulagern. Wichtig ist auch zu wissen, dass Grundeigentümer den auf Ihr Grundstück verschobenen Schnee von Strassen und Trottoirs zu akzeptieren haben. Diesbezüglich besteht kein Anspruch darauf, dass dieser Schnee vom Gemeindewesen beseitigt wird.